Wegweisungsentscheid selber zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_203/2010 vom 27. Mai 2010 E. 5.3). Nach dem Gesagten liegt somit – entgegen der Ansicht der Verteidigung – beim Beschuldigten keine strafzumessungsrelevante Strafempfindlichkeit vor.