Der Entscheid über eine allfällige Wegweisung des Straftäters ist regelmässig eine Folge der strafrechtlichen Verurteilung und ergeht erst im Anschluss an diese, wobei die zuständige Behörde nicht ab einer gewissen Strafhöhe die Wegweisung verfügt, sondern im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen hat (vgl. hierzu BGE 120 Ib 6 E. 4b). Demnach ist die Frage, ob bzw. wie lange eine verurteilte Person die Schweiz verlassen muss, nunmehr nach dem gesetzgeberischen Willen ausschliesslich im verwaltungsrechtlichen Verfahren zu beurteilen und die Folgen einer Wegweisung auf das Leben des Beschuldigten sind damit in erster Linie im allfälligen