Die Landesverweisung als Nebenstrafe (Art. 55 aStGB) ist seit der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nicht mehr vorgesehen (Ziff. 1 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002). Der Entscheid über eine allfällige Wegweisung des Straftäters ist regelmässig eine Folge der strafrechtlichen Verurteilung und ergeht erst im Anschluss an diese, wobei die zuständige Behörde nicht ab einer gewissen Strafhöhe die Wegweisung verfügt, sondern im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen hat (vgl. hierzu BGE 120 Ib 6 E. 4b).