zudem CAVALLO/DONATSCH, Entwicklungen im Strafrecht, in: SJZ 107/2011 S. 521). Dieser Auffassung ist beizupflichten, denn die Aussprechung einer milderen (und damit eine schuldangemessene Sanktion unterschreitende) Strafe einzig mit dem Argument, diese würde noch einen Verzicht auf eine fremdenpolizeiliche Massnahme ermöglichen, würde dazu führen, dass gewisse Täter – zur Vermeidung administrativer Sanktionen – weniger hart ins Recht gefasst werden dürften. Ein solches Vorgehen würde zwangsläufig zu mit dem Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 der Bundesverfassung nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlungen führen.