Aus der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts und den von ihr genannten Beispielen ist abzuleiten, dass eine im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigende grosse Strafempfindlichkeit nur ganz ausnahmsweise Anwendung finden kann. Eine allfällige ausländerrechtliche Folge der Straftat wie die drohende Wegweisung aus der Schweiz stellt grundsätzlich keinen Grund für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit dar (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_619/2011 vom 1. November 2011 E. 3, 6B_203/2010 vom 27. Mai 2010 E. 5.3.3, 6B_1027/2009 vom 18. Februar 2010 E. 4.1.4 und 4.5, 6B_892/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 3.3;