2.6 Des Weiteren stellt sich die Verteidigung von A.____ auf den Standpunkt, beim Beschuldigten bestehe aufgrund drohender ausländerrechtlicher Konsequenzen eine sehr grosse Strafempfindlichkeit, welche von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Es sei in der Rechtsprechung und in der Literatur anerkannt, dass die der Schuld angemessene Strafe je nach dem Grad der Strafempfindlichkeit des Täters unterschiedlich sein könne. Der Umstand, dass in unserem Land Ausländer aufgrund drohender massiver ausländerrechtlicher Konsequenzen letztlich eine doppelte Bestrafung drohe, müsse zu einer Berücksichtigung dieser Aspekte im Rahmen der Strafempfindlichkeit führen.