Hinsichtlich der Rüge, das jugendliche Alter von A.____ sei zu wenig berücksichtigt worden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser zum Zeitpunkt der Verübung seiner Taten bereits 25-jährig und somit dem Jugendalter schon lange entwachsen war. Im Übrigen hat das Strafgericht das relativ junge Alter zugunsten von A.____ berücksichtigt, allerdings zu Recht nicht im gleichen Mass wie bei den Mitangeschuldigten (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 151).