2.5 Anzumerken ist hinsichtlich der Geständigkeit, dass in der Lehre zu Recht aus rechtsstaatlichen Gründen eine gewisse Zurückhaltung bei der Berücksichtigung von Geständnissen propagiert wird, weil eine solche Praxis die Entscheidung, auszusagen oder zu schweigen, beeinflussen kann (vgl. TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 47 N 24). Des Weiteren stellt das Wohlverhalten seit der Tat – entgegen der Ansicht der Verteidigung – in der Regel keine besondere Leistung dar und ist daher grundsätzlich als neutral zu werten (vgl. Urteile 6B_570/2010 vom 24. August 2010E. 2.5 und 6B_242/2008 vom 24. September 2008 E. 2.1.2).