2.4 Dieselben Überlegungen gelten in analoger Weise für die Rügen, es sei von der Vorinstanz zu wenig berücksichtigt worden, dass A.____ geständig gewesen sei, eine besonders grosse Kooperationsbereitschaft an den Tag gelegt habe und sich seit längerer Zeit wohlverhalten habe. Auch diese Aspekte hat die Vorinstanz explizit zu Gunsten des Beschuldigten A.____ berücksichtigt (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 152).