2.3 Die Sichtweise der Verteidigung, im vorliegenden Fall sei das jugendliche Alter des Berufungsklägers A.____ sowie dessen Heimaufenthalt während der Jugendzeit zu wenig berücksichtigt worden, geht fehl. Wie die Verteidigung selbst einräumt, sind diese Aspekte von der Vorinstanz sehr wohl miteinbezogen worden (vgl. Urteil des Strafgerichts, S. 151). Eine Pflicht zur genauen Darlegung, welcher Faktor der Strafzumessung sich konkret wie stark ausgewirkt hat, existiert im Rahmen der Strafzumessung nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2011