2.2 Hinsichtlich der Strafzumessung bringt A.____ im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe sein jugendliches Alter sowie seinen Heimaufenthalt während der Jugendzeit, die lange Verfahrensdauer, die sehr grosse Strafempfindlichkeit aufgrund drohender ausländerrechtlicher Konsequenzen, seine Geständigkeit sowie das ausnahmslose Wohlverhalten seit den zu beurteilenden Straftaten zu wenig stark gewichtet.