bezüglich A.____: S. 148 ff.; bezüglich B.____: S. 153 ff.) werden im Folgenden gleichermassen von der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bei der Festlegung der angemessenen Strafe berücksichtigt. Nachfolgend wird auf die jeweiligen Angaben zur Person vor Kantonsgericht sowie auf die einzelnen zweitinstanzlich vorgebrachten Rügen hinsichtlich der Strafzumessung beider Beschuldigten im Einzelnen eingegangen.