47 StGB) massgeblich und ausreichend eingegangen. Namentlich wurden Verschulden, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täter berücksichtigt. Hinsichtlich des Verschuldens erfolgte eine Beurteilung nach den Kriterien der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, der Beweggründe und den Zielen des Täters sowie den inneren und äusseren Umständen, nach welchen die Beschuldigten in der Lage gewesen wären, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Die von der Vorinstanz im Einzelnen korrekt dargelegten Zumessungskriterien (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 140; bezüglich A.__