Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nach Ansicht der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts die Strafzumessung hinsichtlich beider Beschuldigten prinzipiell richtig durchgeführt hat. So wurden die Strafrahmen der beiden Angeschuldigten jeweils korrekt abgesteckt auf maximal 15 Jahre (Art. 139 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB) und es wurde auf sämtliche relevanten Kriterien (vgl. Art. 47 StGB) massgeblich und ausreichend eingegangen.