III. Strafzumessung 1. Allgemeines 1.1 Beide Berufungskläger kritisieren schliesslich die vorinstanzliche Strafzumessung, wobei A.____ beantragt, er sei lediglich zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, eventualiter zu einer bedingten Strafe von 23 Monaten, subeventualiter zu einer Strafe von 23 Monaten, davon 11 unbedingt, zu verurteilen.