3.4 Bei dieser Ausgangslage ist der vorinstanzliche Schuldspruch der Gehilfenschaft zum Angriff zu bestätigen. Dies gilt ebenso für Ziff. 4.c Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, wonach B.____ dazu verurteilt wird, C.____ in solidarischer Verbindung mit D.____ und allfälligen weiteren Beteiligten, soweit und im Umfang, in welchem diese ebenfalls haften, gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'648.90 und gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO zu Gunsten der Gerichtskasse eine Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege in Höhe von CHF 1'770.10 zu bezahlen.