50 Abs. 1 OR hinzuweisen, welche ausdrücklich die solidarische Haftung gegenüber dem Geschädigten festhält, wenn mehrere seinen Schaden gemeinsam verschuldet haben, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen. Das erstinstanzliche Urteil ist daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden.