3.3 Des Weiteren bringt die Verteidigung von B.____ vor, selbst bei einer Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum Angriff erscheine es als unzulässig, den Berufungskläger als blossen Teilnehmer bezüglich der Pflicht zur Bezahlung von Schadenersatz, Genugtuung und Parteientschädigung gleich wie die Täter zu behandeln. In diesem Zusammenhang ist der Berufungskläger B.____ indessen auf die Bestimmung von Art. 50 Abs. 1 OR hinzuweisen, welche ausdrücklich die solidarische Haftung gegenüber dem Geschädigten festhält, wenn mehrere seinen Schaden gemeinsam verschuldet haben, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen.