Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Prot. S. 16). Aufzulösen vermochte er diese jedoch nicht ansatzweise. Ein weiterer Widerspruch ist darin zu sehen, dass der Beschuldigte in der ersten Befragung vom 3. März 2010 erklärte, er habe die eine der beiden Personen, welche er zum Tatort hin und wieder wegfuhr, vom Hören und Sehen her gekannt (act. 675). Demgegenüber gab B.____ in den späteren Einvernahmen zu Protokoll, er habe die beiden überhaupt nicht gekannt (z.B. Befragung vom 9. März 2010, act. 775). Ohnehin erscheint die vom Beschuldigten geschilderte Version wenig plausibel: