Hinzuweisen ist überdies der Vollständigkeit halber auf verschiedene Widersprüche in den Schilderungen von B.____: So gab dieser in den Einvernahmen vom 3. März 2010 und vom 5. März 2010 an, er habe nach dieser Aktion die beiden Unbekannten aus dem Auto herausgelassen und D.____ direkt nach Hause – somit nach Liestal – gebracht; anschliessend sei er nach Hause gegangen, wobei er etwas mehr als 30 Minuten nach dem Vorfall zu Hause gewesen sei (act. 679 sowie 721).