B.____ musste – entgegen seiner Einwände – klar gewesen sein, dass C.____ von den drei von ihm in die Nähe dessen Wohnort gefahrenen Personen zusammengeschlagen werden würde. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang in erster Linie auf die tatnahen Aussagen von B.____, welche die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts als glaubhaft und hinreichend klar erachtet. Anlässlich der Einvernahme vom 3. März 2010 gab B.____ auf die offen formulierte Frage, wie sich die ganze Sache abgespielt habe, zu Protokoll: "Danach traf ich mich vor Mitternacht in Münchenstein, Mc Donalds-Parkplatz, mit H.____. Wir wollten uns ein bisschen unterhalten.