Der subjektive Tatbestand erfordert den Vorsatz, die Haupttat zu fördern, wobei Eventualdolus genügt (BGE 132 IV 52, 121 IV 120, 118 IV 312). Der Gehilfe braucht Einzelheiten der Haupttat, Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht z.B. Identität des Opfers, Ort und Zeit, Tatmittel, die nicht zum Tatbestand gehören, nicht zu kennen.