3.2 Gemäss Art. 25 StGB ist Gehilfe, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen Hilfe leistet. Der Gehilfe fördert in untergeordneter Stellung vorsätzlich die Vorsatztat eines anderen. Art. 25 StGB setzt nicht voraus, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; es genügt, dass sie, so wie sich die Ereignisse abspielten, das Verbrechen oder Vergehen gefördert hat (BGE 118 IV 312, 117 IV 188, 113 IV 109). Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 120 IV 272, 119 IV 292, 117 IV 186). Die Gehilfenschaft muss vor oder während der Tat, spätestens bei der Beendigung, geleistet werden (BGE 121 IV 120, 118 IV 312, 106 IV 295).