Allerdings seien einzelne Formulierungen aus den Protokollen der Einvernahmen aus dem Zusammenhang gerissen und die Aussagen nicht als Gesamtes gewürdigt worden. Die Vorinstanz lasse zudem ausser Acht, dass kein Eventualvorsatz, sondern lediglich bewusste Fahrlässigkeit vorliege, wenn der Täter einen späteren Erfolgseintritt zwar für möglich halte, jedoch darauf vertraue, dass dieser nicht eintrete. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Berufungsantwort vom 20. August 2012 sowie in ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht darauf hin, dass B.____ aufgrund der gesamten Umstände ernsthaft damit habe rechnen müssen, dass C.____ zusammengeschlagen werde.