Dass der Berufungskläger später im Auto ziemlich lange habe warten müssen, sei nicht relevant, weil dies von ihm nicht vorausgesehen worden sei und für die Ausführung der Tat der anderen auch keine Rolle mehr gespielt habe. Die Vorinstanz stütze zudem ihre Behauptung, der Berufungskläger habe eventualvorsätzlich gehandelt, einzig und allein auf seine eigenen Aussagen in der Voruntersuchung. Allerdings seien einzelne Formulierungen aus den Protokollen der Einvernahmen aus dem Zusammenhang gerissen und die Aussagen nicht als Gesamtes gewürdigt worden.