Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht che Handlungsweise nenne. Er habe glaubhaft ausgesagt, dass er D.____ öfters mit dem Auto irgendwohin gefahren habe. Zudem habe er die zu ihm ins Auto gestiegenen Personen gefragt, was sie vorhätten, wozu er gar nicht verpflichtet gewesen wäre. Selbst die Anklageschrift anerkenne, dass er von D.____ die Antwort erhalten habe, sie wollten mit C.____ reden. Dass der Berufungskläger später im Auto ziemlich lange habe warten müssen, sei nicht relevant, weil dies von ihm nicht vorausgesehen worden sei und für die Ausführung der Tat der anderen auch keine Rolle mehr gespielt habe.