3. B.____ 3.1 Die Vorinstanz sah den Vorwurf der Zusatzanklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2011, wonach der Beschuldigte am 28./29. November 2009 vorsätzlich zu einem Angriff auf einen Menschen, der die Körperverletzung des Angegriffenen zur Folge hatte, Hilfe geleistet habe, als erstellt. Dies ergebe sich namentlich aus den frühen Aussagen von B.____, den Zeugenaussagen sowie den rechtsmedizinischen Untersuchungen. Der Berufungskläger vertritt demgegenüber die Ansicht, seine Handlungen seien nicht als Gehilfenschaft zu qualifizieren. Sie erschöpften sich in dem, was man eine unverfängliche, alltägli-