2.3 Nach dem Ausgeführten hat A.____, indem er der Aufforderung der anwesenden Polizisten, stehen zu bleiben, nicht nachkam, sondern sich von der Kontrollstelle wegbewegte und auf jugendliche Passanten losrannte, den Tatbestand von Art. 286 StGB nicht erfüllt, weswegen er – in Gutheissung der Berufung in diesem Punkt – von jenem Vorwurf freizusprechen ist. Sein Verhalten ist vielmehr als straflose Selbstbegünstigung zu qualifizieren.