Hierbei erscheint es als wenig kohärent, zwar einerseits vom Prinzip der straflosen Selbstbegünstigung auszugehen, diese Straflosigkeit indes durch die Bestimmung von Art. 286 StGB weitgehend einzuschränken und jeden Täter gemäss dieser Bestimmung zu bestrafen, der beispielsweise auf eine Aufforderung eines Beamten hin nicht reagiert oder die Flucht ergreift.