Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts schliesst sich diesen genannten Lehrmeinungen an. Die gegenteilige Ansicht führt zum einen zu fast unüberbrückbaren Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Art. 286 StGB und dem Prinzip der straflosen Selbstbegünstigung (Art. 305 StGB e contrario). Zum andern würde der Gedanke der fehlenden Strafwürdigkeit der Selbstbegünstigung als tragender Pfeiler der Strafrechtsordnung durch die Pönalisierung solcher Handlungen durch Art. 286 StGB weitgehend ausgehebelt. Hierbei erscheint es als wenig kohärent, zwar einerseits vom Prinzip der straflosen Selbstbegünstigung auszugehen, diese Straflosigkeit indes durch die Bestimmung von Art.