Das formale bundesgerichtliche Argument, Art. 286 StGB und Art. 305 StGB schützten unterschiedliche Rechtsgüter, vermöge nicht zu überzeugen, da es in beiden Fällen in nur leicht unterschiedlicher Ausprägung um das Funktionieren staatlicher Organe, im Umfeld von Selbstbegünstigungshandlungen im Rahmen von Strafrecht und Strafprozessrecht, gehe (vgl. TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 286 N 4). Entgegen der Meinung des Bundesgerichts dürfe die Straflosigkeit der Selbstbegünstigung nicht durch ein (beschränktes) Fluchtverbot unterlaufen werden (vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 286 N 12; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6. Aufl.