Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ne Rechtsgüter (nämlich den Schutz der öffentlichen Gewalt und derjenigen der Strafrechtspflege) schützten und kriminalpolitische Gründe gegen Straflosigkeit sprächen (vgl. BGE 85 IV 144, 124 IV 130 ff, 129 IV 130 ff.). Die überwiegende Lehre sieht demgegenüber in der Selbstbegünstigung regelmässig auch eine Hinderung einer Amtshandlung, so dass Art. 286 StGB nicht zusätzlich Anwendung finden könne. Ein von der Strafvereitelung deutlich unterscheidbares Rechtsgut werde dabei nicht angegriffen. Das formale bundesgerichtliche Argument, Art. 286 StGB und Art.