305 StGB e contrario) straffrei bleiben sollen, wird von Schrifttum und Praxis unterschiedlich beurteilt. Durch das eingestandene Wegrennen von der Polizeikontrolle ist der Beschuldigte von einer konkreten Amtshandlung geflohen, was gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Hinderung einer Amtshandlung angesehen wird (vgl. BGE 124 IV 127; 120 IV 136 m.w.N.). Nach der Auffassung des Bundesgerichts erfüllt Flucht als aktives Verhalten den Tatbestand von Art. 286 StGB, weil die beiden Tatbestände nach der Systematik des Gesetzes verschiede-