2.2 Gemäss Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb dessen Amtsbefugnissen liegt. Die am 4. Januar 2008 durchgeführte polizeiliche Personenkontrolle ist klarerweise als Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB zu qualifizieren. Ob Massnahmen der Strafverfolgung und Vollstreckung als Selbstbegünstigung (Art. 305 StGB e contrario) straffrei bleiben sollen, wird von Schrifttum und Praxis unterschiedlich beurteilt.