Dem hält die Verteidigung im Wesentlichen entgegen, der sich nur selbst begünstigende Flüchtende sei nicht nach Art. 286 StGB zu bestrafen, denn durch das blosse Nichtbefolgen der Anordnung, sich einer Personenkontrolle zu unterziehen, habe der Beschuldigte diese nicht behindert und das anschliessende Wegrennen sei zufolge Straflosigkeit der Selbstbegünstigung nicht zu bestrafen. Hinzu komme, dass, sofern sich die Amtshandlung in einer Anordnung erschöpfe, in deren blosser Nichtbefolgung grundsätzlich noch kein Hindern liege (vgl. BGE 69 IV 1). Daher sei der Berufungskläger A.____ von diesem Anklagepunkt freizusprechen.