Diese Meinung teilt die Staatsanwaltschaft, wobei sie darauf hinweist, dass sich vorliegend die Amtshandlung nicht in einer Anordnung erschöpft habe, da die mehrmalige Aufforderung der Polizisten, stehen zu bleiben, lediglich eine Teilhandlung der Personenkontrolle dargestellt habe, welche zudem erst durch das störende Verhalten des Beschuldigten notwendig geworden sei.