Die Vorinstanz erwog unter Einbezug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 133 IV 97, E. 6.2.3; BGE 103 IV 247, E. 6), eine straflose Selbstbegünstigung liege namentlich dann nicht mehr vor, wenn der Täter in eine hinreichend konkretisierte Amtshandlung eingreife und dieser nicht bloss zuvorkomme. Vorliegend sei die Personenkontrolle bereits im Gange gewesen, als sich A.____ gelöst habe und auf eine Gruppe unbekannter Personen habe losgehen wollen. Somit habe er diese Amtshandlung mit einem aktiven Verhalten behindert, ohne dass eine straflose Selbstbegünstigung vorliege.