Durch dieses Verhalten habe er sich einem polizeilichen Befehl widersetzt. Der Sachverhalt gemäss Anklage wird vom Beschuldigten eingestanden (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 46 f.). Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschuldigte durch dieses eingestandene Verhalten den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB erfüllt.