Gegenstand der Berufung des Beschuldigten B.____ ist die vorinstanzliche Verurteilung im Fall der Zusatzanklage vom 18. April 2011 betreffend Gehilfenschaft zum Angriff sowie die Bemessung der Strafe. Hinsichtlich sämtlicher nicht angefochtenen Punkte wird bereits an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen des Strafgerichts verwiesen.