Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht beim Kantonsgericht einreichten. Beide Berufungen sind somit rechtzeitig und formgerecht erhoben worden (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Das angefochtene Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, die von den Berufungsklägern erhobenen Rügen sind zulässig und sie sind ihrer Erklärungspflicht nachgekommen, weshalb auf beide Berufungen einzutreten ist.