Vorliegend haben beide Berufungskläger fristgerecht die Berufung angemeldet (A.____ mit Eingabe vom 17. November 2011, B.____ mit Eingabe vom 23. November 2011). Das vorinstanzliche Urteil wurde den Beschuldigten in der Folge am 20. Februar 2012 schriftlich begründet mitgeteilt, woraufhin sie mit ihren Eingaben vom jeweils 12. März 2012 die Berufungserklärung