Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Strafgerichts vom 11. November 2011 lediglich zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen, eventualiter zu einer bedingten Strafe von 23 Monaten, subeventualiter zu einer Strafe von 23 Monaten, davon 11 Monate unbedingt. Auf die Aussagen der zur Sache und zur Person eingehend befragten Berufungskläger sowie auf die Plädoyers der amtlichen Verteidigungen und der Staatsanwaltschaft wird im Übrigen, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen