Dem Beschuldigten wurde Frist gesetzt, um eine neue Verteidigung zu bezeichnen und diese dem Kantonsgericht mitzuteilen. Gleichzeitig wurde in Aussicht gestellt, dass die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts dem Beschuldigten eine neue Verteidigung bestellen wird, sollte bis zum festgelegten Termin keine weitere Mitteilung seitens des Beschuldigten eintreffen. Da sich der Beschuldigte passiv verhielt, wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 12. September 2012 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO eine amtliche Verteidigung für den Beschuldigten B.____ angeordnet. Als amtliche Verteidigerin wurde Advokatin Michelle Wahl eingesetzt.