F. Die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Arlesheim, ihrerseits hat das Rechtsmittel der Berufung nicht ergriffen und auch keine Anschlussberufung erklärt. In ihrer Berufungsantwort vom 20. August 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung sowohl der Berufung des Beschuldigten A.____ als auch derjenigen des Beschuldigten B.____.