In Abänderung des vorinstanzlichen Erkenntnisses sei B.____ zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, eventualiter bei Aufrechterhaltung des Schuldspruchs wegen Gehilfenschaft zum Angriff, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 60.– zu verurteilen (c.). Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 reichten sowohl A.____ wie auch B.____ ihre Berufungsbegründungen ein.