Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ beantragte mit Berufungserklärung vom 12. März 2012, in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Angriff im Fall C.____ kostenlos freizusprechen (a.). Demzufolge seien die Begehren um Zusprechung von Schadenersatz, Genugtuung und Ausrichtung einer Parteientschädigung an C.____ abzuweisen (b.). In Abänderung des vorinstanzlichen Erkenntnisses sei B.____