es sei der Berufungskläger lediglich zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen, (4.) es sei in Abänderung des strafgerichtlichen Urteils die Strafe des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 28. Dezember 2006 zufolge zwischenzeitlichen Ablaufs der Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB aus formellen Gründen für nicht vollziehbar zu erklären und (5.) es sei dem Berufungskläger auch für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen.