E. Mit Berufungserklärung vom 12. März 2012 beantragte A.____ unter o/e-Kostenfolge, (1.) es sei die Berufung gutzuheissen, (2.) es sei der Berufungskläger in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 11. November 2011 vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Fall 7 (Eventualsachverhalt der Anklage, Urteil S. 106, Ziff. 4.4) freizusprechen, (3.) es sei der Berufungskläger lediglich zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen, (4.) es sei in Abänderung des strafgerichtlichen Urteils die Strafe des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 28. Dezember 2006 zufolge zwischenzeitlichen Ablaufs der Frist gemäss Art.