Hinsichtlich der Entscheide bezüglich des Beschlagnahmeguts sowie der übrigen Zivilforderungen kann an dieser Stelle auf die Ziff. IV.2-4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden. Bezüglich der Kosten wurde durch die Vorinstanz angeordnet, dass B.____ die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 15'259.45 und eines Anteils von CHF 4'500.– an der Gerichtsgebühr, trägt (Art. 426 Abs. 1 StPO) (Ziff. IV.4.a). Das Honorar des amtlichen Verteidigers Advokat Roger Wirz in Höhe von insgesamt CHF 19'497.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziff. IV.4.b).