126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg verwiesen. Ebenso wurde B.____ dazu verurteilt, C.____ in solidarischer Verbindung mit D.____ und allfälligen weiteren Beteiligten, soweit und im Umfang, in welchem diese ebenfalls haften, gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6‘648.90 sowie gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO zu Gunsten der Gerichtskasse eine Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang von CHF 1‘770.10 zu entrichten (Ziff. IV.4.c).